BGH, Urteil vom 04.07.2018 – 2 StR 485/17

Zur Verwertung eines zufällig gehörten Gespräches zwischen Anwalt und Beschuldigtem.

Leitsatz:

Die Vertraulichkeit der Verteidigerkommunikation wird nicht verletzt, wenn ein Polizeibeamter zufällig ein Gespräch auf einem Gerichtsflur mit anhört. Die Aussage kann verwertet werden und unterliegt weder einem Beweiserhebungsverbot, noch einem Beweisverwertungsverbot.

Urteil frei zugänglich