BGH, Urteil vom 04.06.2024 – VI ZR 374/23

Ein haltender Lkw stellt keine stockende Kolonne dar. Die Lückenrechtsprechung ist damit auf einen solchen Fall nicht anwendbar.

Amtlicher Leitsatz:

Die Pflicht, beim Überholen einer Kolonne im Falle einer sich auftuenden Lücke wegen des dann häufig zu gewärtigenden Querverkehrs besonders besonnen und rücksichtsvoll zu fahren und nicht auf die Einhaltung der eigenen Vorfahrt zu vertrauen (sog. Lückenrechtsprechung), besteht nicht im Fall des bloßen Vorbeifahrens an einem in zweiter Reihe vor einer Grundstückseinfahrt stehenden Lkw.

Urteil frei zugänglich.