Redaktionelle Leitsätze:
- Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG setzt das Gericht Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe einheitlich fest, wenn über mehrere Straftaten eines Jugendlichen zu entscheiden ist.
- Dies gilt gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in der Regel auch, wenn die Taten teilweise bereits in einem anderen Verfahren abgeurteilt wurden.
- Nach § 32 JGG wird das jugendstrafrechtliche Prinzip der einheitlichen Rechtsfolgenentscheidung auf Fälle mehrerer Straftaten,die teilweise nach Jugendstrafrecht und teilweise nach allgemeinen Strafrecht zu bestrafen wären, erweitert.
- Das Jugendstrafrecht gilt sofern das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. Andernfalls ist das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
- Wurde über ein Teil der Straftaten bereits in einem anderen Verfahren geurteilt, wird die Tat nur nach dem Jugendstrafrecht geahndet, wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG erfüllt sind.