BGH, Urteil vom 03.04.2024 – 6 StR 13/24

Wird der Angeklagte wegen einer Tat verurteilt, die er als Jugendlicher beging, kommt die Einbeziehung einer Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht wegen einer als Heranwachsender begangenen Tat in entsprechender Anwendung der §§ 32, 105 Abs. 2 JGG nicht in Betracht.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG setzt das Gericht Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe einheitlich fest, wenn über mehrere Straftaten eines Jugendlichen zu entscheiden ist.
  2. Dies gilt gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in der Regel auch, wenn die Taten teilweise bereits in einem anderen Verfahren abgeurteilt wurden.
  3. Nach § 32 JGG wird das jugendstrafrechtliche Prinzip der einheitlichen Rechtsfolgenentscheidung auf Fälle mehrerer Straftaten,die teilweise nach Jugendstrafrecht und teilweise nach allgemeinen Strafrecht zu bestrafen wären, erweitert.
  4. Das Jugendstrafrecht gilt sofern das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. Andernfalls ist das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
  5. Wurde über ein Teil der Straftaten bereits in einem anderen Verfahren geurteilt, wird die Tat nur nach dem Jugendstrafrecht geahndet, wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG erfüllt sind.

Urteil frei zugänglich.