Amtliche Leitsätze:
- StGB § 281 Abs. 1 Satz 1: Auch durch Vorlage der Kopie oder durch elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises zur Identitätstäuschung kann ein Ausweispapier im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden (Aufgabe von BGHSt 20, 17).
- StGB § 269 Abs. 1: Zur Fälschung beweiserheblicher Daten durch Anmeldung bei einer Auktionsplattform und durch OnlineVerkaufsangebote unter falschem Namen.