Leitsatz der Redaktion:
Allein aus dem Umstand einer realen Handlung darf noch nicht ohne Weiteres auf einen damit verbundenen Verletzungsvorsatz rückgeschlossen werden.
Allein aus objektiven Umständen heraus kann nicht ohne Weiteres auf einen Verletzungsvorsatz geschlossen werden, insbesondere, bei Ausbleiben des vermeintlich oder tatsächlich gewollten Erfolgs.
Leitsatz der Redaktion:
Allein aus dem Umstand einer realen Handlung darf noch nicht ohne Weiteres auf einen damit verbundenen Verletzungsvorsatz rückgeschlossen werden.