BGH, Beschluss vom 29.05.2024 – I ZB 84/23

Das Zustellungsdatum, das in einem vom Rechtsanwalt abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnis eingetragen ist, muss auch in seiner Handakte dokumentiert werden.

Amtliche Leitsätze:

Ein Rechtsanwalt muss Vorkehrungen dafür treffen, dass ein Zustellungsdatum, das in einem von ihm abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnis eingetragen ist, auch in seiner - noch in Papierform geführten - Handakte dokumentiert wird. An die Zustellung anknüpfende Fristen müssen anhand der Angaben im elektronischen Empfangsbekenntnis berechnet werden.

Beschluss frei zugänglich.