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BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – 1 StR 118/20

BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – 1 StR 118/20

§ 306e I StGB gilt hinsichtlich § 306b II Nr. 1 StGB analog, wenn Täter konkrete Lebensgefahr für Opfer beseitigt.

Amtlicher Leitsatz:

§ 306e Abs. 1 StGB ist auf die Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB analog anzuwenden, wenn der Täter – anstatt den Brand zu löschen – die (konkrete) Lebensgefahr für das Opfer freiwillig durch anderweitige Rettungshandlungen beseitigt.

Beschluss frei zugänglich

Eine ausführliche Entscheidungsbesprecchung finden Sie bei der Hanover Law Review.