Redaktionelle Leitsätze:
- Eine konkludente Drohung genügt. Diese kann sich auch daraus ergeben, dass der Täter dem Opfer durch sein Handeln zu vertstehen gibt, er die angewendete Gewalt zur Erzwingung der erstebsten Handlung oder der Duldung des Opfers fortsetzen und wiederholen.
- Das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewalt stellt aber noch keine Drohung dar.
- Vielmehr muss der Täter die Gefahr für Leib und Leben deutlich in Aussicht stellen. Nicht ausreichend ist somit die bloße Erwartungshaltung des Opfers dahingehend, dass der Täter es an Leib und Leben schädigen werde.