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BGH, Beschluss vom 26.03.2020 ‒ 4 StR 134/19

BGH, Beschluss vom 26.03.2020 ‒ 4 StR 134/19

Opfer muss zur Tatzeit nicht mehr arglos sein, wenn durch Ausnutzung der Arglosigkeit geschaffene Lage noch fortdauert.

Amtlicher Leitsatz:

Wer sein argloses Opfer in Tötungsabsicht in eine Falle lockt und es dadurch in eine andauernde wehrlose Lage bringt, tötet auch dann heimtückisch, wenn er die durch die Arglosigkeit herbeigeführte Wehrlosigkeit tatplangemäß vor der Umsetzung seines Tötungsvorhabens zu einem Raub oder einer räuberischen Erpressung ausnutzt.

Beschluss frei zugänglich