Redaktionelle Leitsätze:
- Nennt der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse, ist nach Maßgabe des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, der Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates umsetzt und demgemäß richtlinienkonform auszulegen ist, die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht erforderlich.
- Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie legt zwar keine genaue Art des vom Unternehmer mitzuteilenden Kommunikationsmittels fest. Jedoch wird dieser verpflichtet dem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über das ein schneller Kontakt und eine effiziente Kommunikation ermöglicht wird.
- Diese Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs insoweit Sache des nationalen Gerichts.