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BGH, Beschluss vom 24.04.2020 – II ZR 417/18

BGH, Beschluss vom 24.04.2020 – II ZR 417/18

Fußballverein hat nach unrechtmäßigem Zwangsabstieg Anspruch auf Naturalrestitution.

Aus der Pressemitteilung:

Im Dezember 2013 beschloss das Präsidium des Beklagten den Zwangsabstieg des Klägers aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014. Der Bundesgerichtshof hat den Zwangsabstiegsbeschluss mit Urteil vom 20. September 2016 für nichtig erklärt (...).

Dem Kläger steht wegen des rechtswidrigen Eingriffs in sein Mitgliedschaftsrecht durch den Zwangsabstieg zwar nach § 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der sogenannten Naturalrestitution zu. Er kann die Herstellung des Zustands verlangen, der bestünde, wenn er nicht zwangsabgestiegen wäre. Nach diesem Grundsatz kann er aber keine Zulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb in der nunmehr anstehenden nächsten Spielzeit verlangen. Ihm steht lediglich ein Anspruch darauf zu, so gestellt zu werden, wie er heute stünde, wenn er in der Spielzeit 2014/2015 noch am Spielbetrieb in der Regionalliga Nord teilgenommen hätte.

Pressemitteilung Nr. 062/2020