Die Ehe kann nicht gemäß § 1314 Abs. 1 BGB aufgehoben werden, wenn ein langjähriges und eheliches Gemeinschaftsleben bestanden hat.
Zur Frage der Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einer bei Eheschließung 16-jährigen Ehefrau.
Die Ehe kann nicht gemäß § 1314 Abs. 1 BGB aufgehoben werden, wenn ein langjähriges und eheliches Gemeinschaftsleben bestanden hat.