Aus dem Urteil:
a) Bei den Immobilien der Verstorbenen handelte es sich um Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals rechtsfehlerfrei als erfüllt angesehen, obwohl die Häuser zu den Tatzeiten seit dem Tod ihrer jeweils einzigen Bewohner un-bewohnt waren. Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen (...). Diese Voraussetzungen sind bei den Einbruchsobjekten in den [vorliegenden] Fällen (...) erfüllt. Die Häuserwaren jeweils eingerichtet und als Wohnstätte voll funktionstüchtig. Dadurch, dass ihre ehemaligen Bewohner nicht (mehr) in ihnen lebten, verloren sie die Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.
aa) Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift. Der Begriff "Wohnung" bezeichnet eine für die private Lebensführung geeignete und in sich abgeschlossene Einheit von gewöhnlich mehreren Räumen (...). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist somit der Zweck der Stätte maßgebend, nicht deren tatsächlicher Gebrauch. Dem entspricht es etwa, dass Wohnmobile und Wohnwagen tatbestandlich von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB unabhängig davon erfasst sind, ob sie zur Tatzeit zum Wohnen genutzt werden (...).
bb) Diese Betrachtungsweise erfährt ihre Bestätigung in der Gesetzessystematik. Das Strafgesetzbuch sieht bei Einbruchdiebstählen eine Staffelung in Deliktsschwere und Strafmaß vor, die vom besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB über den Wohnungseinbruchim Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB bis zum Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Abs. 4 StGB reicht. Spätestens mit Einführung der letztgenannten Vorschrift im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er die (dauerhafte) Nutzung der Wohnung nicht als tatbestand-liche Voraussetzung des einfachen Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verstanden wissen will. Die sprachliche Betonung dieses zusätzlichen Tatbestandsmerkmals in § 244 Abs. 4 StGB wäre sonst nicht geboten gewesen. Den Begriff der Wohnung gebraucht das Gesetz darüber hinaus in § 123 Abs. 1 StGB, § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Den ersten beiden Normen ist gemein, dass auch sie eine tatsächliche Bewohnung der Unterkunft zur Tatzeit nicht voraussetzen (...). Für § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt deshalb etwas anderes, weil der Wortlaut dieser Vorschrift es erfordert, dass die in Brand gesetzte Räumlichkeit "der Wohnung von Menschen dient". Daraus folgt, dass das Brandobjekt zur Tatzeit tatsächlich bewohnt sein muss. Dies ist nicht der Fall, wenn der einzige Bewohner gestorben ist (...). Wegen des unterschiedlichen Wortlauts von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und des differierenden Schutzzwecks der Vorschriften sind diese Grundsätze jedoch nicht auf den Wohnungseinbruchdiebstahl übertragbar.
cc) Schließlich gebieten Sinn und Zweck der Qualifikation aus § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Einbeziehung von unbewohnten Immobilien, jedenfalls so lange sie nicht als Wohnstätte entwidmet sind (...). Die Vorschrift soll das Eigentum an höchstpersönlichen Gegenständen und die häusliche Integrität an sich schützen. Diese Rechtsgüter können auch dann verletzt sein, wenn sie neben den aktuellen Bewohnern weiteren Personen zuzuordnen sind, die einen Bezug zu den Räumlichkeiten aufweisen - etwa, weil sie sich häufig in ihnen aufhalten, weil es sich um ihr Elternhaus handelt oder weil sie in dem Haus private Gegenstände lagern.
dd) Danach liegt in den [vorliegenden] Fällen (...) jeweils ein Wohnungseinbruchdiebstahl vor. Ob darüber hinaus die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 StGB - Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung in der gegebenen Fallkonstellation erfüllt sind, bedarf hier keiner Entscheidung.
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