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BGH, Beschluss vom 21.11.2019 – 4 StR 166/19

BGH, Beschluss vom 21.11.2019 – 4 StR 166/19

Erlaubnistatbestandsirrtum bei irriger Annahme, Person sei ein Angreifer.

Aus dem Beschluss:

Ein analog § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zum Vorsatzausschluss führender Erlaubnistatbestandsirrtum kann gegeben sein, wenn der rechtswidrig Angegriffene zu einem objektiv nicht erforderlichen Verteidigungsmittel greift, weil er irrig annimmt, der bereits laufende Angriff werde in Kürze durch das Hinzutreten eines weiteren Angreifers verstärkt werden, und das gewählte Verteidigungsmittel in der von ihm angenommenen Situation zur endgültigen Abwehr des Angriffs erforderlich gewesen wäre.

Beschluss frei zugänglich