BGH, Beschluss vom 18.04.2024 – StR 106/24

Konsumcannabisgesetz – Bundesgerichtshof setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für Tetrahydrocannabinol (THC) auf 7,5 g fest.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Der Grenzwert der nicht geringen Menge für Tetrahydrocannabinol (§ 1 Nr. 2 KCanG) i.S.d. § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG beträgt 7,5 g.
  2. Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) hat der Gesetzgeber den unbestimmten Begriff der nicht geringen Menge nicht definiert. Dies ist der Rechtsprechung überlassen.
  3. Ebenso verhält sich auch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) zum Begriff der nicht geringen Menge nicht.
  4. Auch der § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG gibt keinen Anlass, den Grenzwert der nicht geringen Menge höher als unter Geltung des § 29a BtMG festzusetzen.

Beschluss frei zugänglich.