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BGH, Beschluss vom 17.03.2020 – 3 StR 574/19

BGH, Beschluss vom 17.03.2020 – 3 StR 574/19

Raub mit Todesfolge auch dann, wenn Tod durch Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen eintritt.

Amtlicher Leitsatz:

Der qualifikationsspezifische Risikozusammenhang im Sinne des § 251 StGB wird nicht dadurch unterbrochen, dass die behandelnden Ärzte mit Blick auf eine wirksame Patientenverfügung in rechtmäßiger Weise von einer Weiterbehandlung des moribunden Raubopfers absehen.

Beschluss frei zugänglich

Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung finden Sie bei der Hanover Law Review.