Redaktionelle Leitsätze:
- Ein Gegenstand rührt aus einer rechtswidrigen Tat i.S.v. § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB her, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung zwischen dem Gegenstand und der Tat ein Kausalzusammenhang besteht, der Gegenstand seine Ursache also in der rechtswidrigen Tat hat und sich mithin aus dieser ableiten lässt.
- Bei der Geldwäsche nach § 261 StGB nF muss sich der Vorsatz des Täters darauf erstrecken, dass der von der Tathandlung erfasste Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Die subjektive Vorstellung des Täters muss sich nicht auf Umstände beziehen, die dem tatsächlichen Vortatgeschehen entsprechen. Er muss dieses weder nach Zeit und Ort der Begehung noch nach Tatbild und Beteiligten kennen. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Täter um eine "illegale Herkunft" der betreffenden Gegenstände weiß oder eine solche zumindest für möglich hält und billigt.
- Die Strafbarkeit wegen Geldwäsche scheitert auch nicht daran, dass der Angeklagte an der Vortat, d.h. an der Betrugstat des Mitangeklagten, beteiligt gewesen wäre, gem. § 261 Abs. 7 StGB. Dass der Angeklagte jedwede Straftat fördern wollte, reicht aber für eine Vortatbeteiligung nicht aus.
- Der Betrug ist erst beendet, wenn der letzte vom Tatplan erfasste Vermögensvorteil beim Täter endgültig eingetreten ist und die Tat im Ganzen ihren Abschluss gefunden hat.