Aus dem Beschluss:
Hat es der Täter bewusst nicht in der Hand, wie viele Menschen in den von ihm geschaffenen Gefahrenbereich geraten und durch sein Verhalten gefährdet werden, tötet er nach Ansicht des Senats auch dann mit gemeingefährlichen Mitteln, wenn er mit dem für ihn unbeherrschbaren Mittel eigentlich nur eine bestimmte Zahl konkreter Menschen töten will (...).
Im vorliegenden Fall war die Brandlegung schon ihrer Eigenart nach ein gemeingefährliches Mittel, denn der Angeklagte konnte die davon ausgehenden Gefahren nicht beherrschen. Dies war ihm nach den Urteilsfeststellungen auch bewusst. Er hatte weder kontrolliert, welche Menschen (Bewohner oder Gäste) sich in dem aus neun Wohneinheiten bestehenden Haus aufhielten, noch sichergestellt, dass weitere Bewohner oder Besucher das Haus nach der Brandlegung nicht mehr betreten. Zwar bezog sich sein Eventualtötungsvorsatz auf zwei konkrete Mitbewohner, er rechnete aber auch damit, dass mindestens ein weiterer, nicht konkretisierter Mitbewohner im Haus war. Zudem wurden mit den Rettungskräften der Feuerwehr auch weitere Personen gefährdet. Dass Feuerwehrkräfte beim Brand eines Wohnhauses an Leib und Leben gefährdet werden können, ist für jeden evident (...).