BGH, Beschluss vom 14.04.2020 – 5 StR 10/20

Absicht, im öffentlichen Raum verlorenen Gegenstand wieder an sich zu nehmen, hindert nicht Gewahrsamsverlust.

Wer auf der Flucht vor einem Verfolger sein Mobiltelefon im öffentlichen Raum verliert, dies bemerkt und seine Flucht in der Absicht fortsetzt, später zurückzukehren und das Mobiltelefon wieder an sich zu nehmen, hat den Gewahrsam am Mobiltelefon verloren.

Beschluss frei zugänglich

Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung finden Sie bei der Hanover Law Review.