Redaktionelle Leitsätze:
- In der Abforderung einer PIN für ein Smartphone zur Ermöglichung des Verkaufs des Smartphones liegt eine Manifestation einer Zueignungsabsicht i.S.d. § 246 Abs. 1 StGB.
- Das vorherige Fordern von Bargeld und das Abpressen der PIN stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, wenn zwischen beiden ein enger zeitlicher und situativer Zusammenhang bestehen.
- § 246 Abs. 1 StGB sieht vor, dass eine Verurteilung wegen Unterschlagung zu entfallen hat, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist (sog. Subsidiaritätsklausel).