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BGH, Beschluss vom 14.01.2025 – 4 StR 444/24

BGH, Beschluss vom 14.01.2025 – 4 StR 444/24

In der Abforderung einer PIN für ein Smartphone zur Ermöglichung des Verkaufs des Smartphones liegt eine Manifestation einer Zueignungsabsicht i.S.d. § 246 Abs. 1 StGB.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. In der Abforderung einer PIN für ein Smartphone zur Ermöglichung des Verkaufs des Smartphones liegt eine Manifestation einer Zueignungsabsicht i.S.d. § 246 Abs. 1 StGB.
  2. Das vorherige Fordern von Bargeld und das Abpressen der PIN stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, wenn zwischen beiden ein enger zeitlicher und situativer Zusammenhang bestehen.
  3. § 246 Abs. 1 StGB sieht vor, dass eine Verurteilung wegen Unterschlagung zu entfallen hat, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist (sog. Subsidiaritätsklausel).

Beschluss frei zugänglich.