Redaktionelle Leitsätze:
- Das noch erforderliche Aufbrechen einer Tür stellt keinen wesentlichen Zwischenakt dar, sondern steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wegnahme von Gegenständen, die sich nach dem Plan der Täter direkt anschließen sollte.
- Es ist nicht entscheidend, ob beim Übersteigen des Gartenzauns, dem bereits eine gewahrsamssichernde Funktion innewohnt, ein unmittelbaren Ansetzen anzunehmen ist, obwohl der Täter die Absicht verfolgt in das hinter dem Gartenzaun liegende Haus einzubrechen.