Leitsätze der Redaktion:
1. Wer nur die Haustür eines Mehrfamilienhauses aufhebelt und die Wohnung des Opfers anschließend mit einem falschen Schlüssel betritt, bricht nicht iSv § 244 Abs. 1 Nr. 3, IV in eine Wohnung ein.
2. Ein von der Vormieterin ohne Wissen der aktuellen Mieterin auf dem Dachboden versteckter Wohnungsschlüssel ist "falsch" iSv § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.