BGH, Beschluss vom 12.03.2021 – V ZR 33/19

Im Kaufrecht können weiterhin fiktive Mängelbeseitigungskosten verlangt werden.

Amtlicher Leitsatz:

Der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB kann anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17, BGHZ 218,1 und Beschluss vom 8. Oktober 2020 - VII ARZ 1/20, NJW 2021, 53). Allerdings muss die Umsatzsteuernur ersetzt werden, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Urteil frei zugänglich