Leitsätze der Redaktion:
- Nimmt ein Angeklagter sein Rechtsmittel (hier: Revision) selbst zurück, so muss er sich grundsätzlich auch dann hieran festhalten lassen, wenn er diese Erklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft abgibt.
- Erforderlich ist hierbei allein, dass der Wille des Angeklagten, das Revisionsverfahren sofort zu beenden, eindeutig erkennbar ist. Mit dem Zugang der Rücknahme beim Gericht, tritt die Wirksamkeit dieser ein.