BGH, Beschluss vom 08.04.2020 – 3 StR 5/20

Androhung des Einsatzes eines – nicht sichtbaren – Messers ist "Verwenden" (§ 250 I Nr. 1 Alt. 2 StGB).

Droht der Täter zwecks Beutesicherung mit dem Einsatz eines in seiner Hand befindlichen Messers, liegt ein "Verwenden" iSv § 250 I Nr. 1 Alt. 2 StGB auch dann vor, wenn das Opfer das Messer auf Grund von Dunkelheit nicht sehen kann.

Beschluss frei zugänglich

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