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BGH, Beschluss vom 07.10.2020 – 4 StR 602/19

BGH, Beschluss vom 07.10.2020 – 4 StR 602/19

Raub auch dann, wenn Täter aus Wut über geringe Tatbeute auf Opfer einschlägt.

Aus dem Beschluss:

Die Annahme eines (sukzessiv) mittäterschaftlich begangenen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) wird unter den hier gegebenen Umständen von den Feststellungen auch dann getragen, wenn man – wie es die Strafkammer auch für möglich gehalten hat – davon ausgeht, dass das bekanntermaßen gesundheitlich vorgeschädigte und über einen längeren Zeitraum zum Zweck der Beuteerlangung misshandelte Tatopfer den tödlichen Herzinfarkt erst infolge der ihm von der Mittäterin des Angeklagten aus Wut über die unergiebige Tatbeute versetzten Schläge und des dadurch verursachten zusätzlichen Stresses erlitten hat.

Beschluss frei zugänglich