Leitsatz der Redaktion:
Ein bloßes Eigeninteresse an der Tat allein begründet noch keine Mittäterschaft. Für § 25 Abs. 2 StGB muss zusätzlich eine eigene Tathandlung, zumindest in Form einer die Tatbestandsverwirklichung fördernden Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung, hinzutreten.