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BGH, Beschluss vom 05.12.2023 – 4 StR 435/23

BGH, Beschluss vom 05.12.2023 – 4 StR 435/23

Um den Tatbestand des § 316a Abs. 1 StGB zu bejahen, müssen sowohl die Absicht als auch die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs im Zeitpunkt des Angriffs gegeben sein.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Nach § 316a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer zur Begehung eines Raubes, eines räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressung einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines KfZs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt.
  2. Sowohl die Absicht als auch die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs müssen dabei im Zeitpunkt des Angriffs gegeben sein. Zwar stellt die mittels eines Pkw errichtete Straßenblockade eine nötigende Gewalt dar. Darüber hinaus muss festzustellen sein, dass nach den Vorstellungen der Beteiligten wenigstens mittelbare Zwangs­wirkung auf den Körper des Geschädigten entfaltet werden sollte.
  3. Ein Überfall auf einen Kraftfahrer, der ursprünglich auf die Verwirklichung einer anderen Straftat abzielte, kann zu einem räuberischen Angriff gem § 316a Abs. 1 StGB werden. Dafür muss der Einsatz von Raubgewalt zu der Wegnahmeabsicht hinzutreten.

Beschluss frei zugänglich.