Redaktionelle Leitsätze:
- Bedingten Tötungsvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt.
- Die Beurteilung muss auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen.
- Bei dieser Prüfung sind die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkreten Angriffsweise des Täters und auch seine psychische Verfassung bei Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen.
- Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts sind indessen keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Täter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
- Es kommt vielmehr auch bei besonders gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalls an.