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BGH, Beschluss vom 05.09.2024 – 6 StR 340/24

BGH, Beschluss vom 05.09.2024 – 6 StR 340/24

Der Tötungsvorsatz ist nicht zwingend zu bejahen, wenn der Täter das Opfer aus dem zweiten Stock stößt.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Bedingten Tötungsvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt.
  2. Die Beurteilung muss auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen.
  3. Bei dieser Prüfung sind die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkreten Angriffsweise des Täters und auch seine psychische Verfassung bei Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen.
  4. Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts sind indessen keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Täter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
  5. Es kommt vielmehr auch bei besonders gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalls an.

Beschluss frei zugänglich.