Leitsatz:
Eine Information ist dem Kernbereich der Intimsphäre zuzuordnen, wenn Sie Äußerungen innerster Gefühle oder Ausdrucksformen der Sexualität beinhaltet. Eine Abwägung ist nach den Belangen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung und der Sphäre des Einzelnen vorzunehmen (...).