Leitsatz der Redaktion:
Wird das vom Täter verfolgte Ziel außertatbestandlich herbeigeführt und erkennt der Täter demzufolge die Nutzlosigkeit der Tatfortsetzung, so kann nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen eines fehlgeschlagenen Versuchs geschlossen werden. Auch hat dies keinen Einfluss auf die Freiwilligkeit eines Rücktritts vom Versuch.