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BayVGH, Beschluss vom 01.09.2020 – 20 CS 20.1962 u.a.

BayVGH, Beschluss vom 01.09.2020 – 20 CS 20.1962 u.a.

Alkoholverbot im öffentlichen Raum unverhältnismäßig.

Der BayVGH hält das für das gesamte Münchener Stadtgebiet geltende Verbot, im öffentlichen Raum zwischen 06.00 und 23.00 Uhr alkoholische Getränke zu konsumieren, für unverhältnismäßig. Er hielt damit die vorangegangene Entscheidung des VG München aufrecht, die sich auf folgende Erwägungen gestützt hatte (aus dem Urteil des BayVGH):

Das Verbot des Konsums alkoholischerGetränke im öffentlichen Raum sei in räumlicher Hinsicht für das gesamte Stadtgebiet der Antragsgegnerin weder erforderlich noch angemessen. Als milderes, gleich effektives Mittel komme eine Beschränkung des ohnehin kurz befristeten Alkoholverbots auf einzelne Örtlichkeiten („Hotspots“) in Betracht. Ausweichverhalten, z.B. durch Absprachen unter gut vernetzten Jugendlichen, könne durch kurzfristige Erweiterung des Geltungsbereichs begegnet werden. Im Übrigen sei das Verbot des Konsums alkoholischer Getränke nicht angemessen, auch wenn es nicht tiefgreifend in die allgemeine Handlungsfreiheit der Adressaten eingreife. Seine Geltung für Alkohol jedweder Art im gesamten Stadtgebiet für alle Personen in jeder Situation erweise sich vor dem Hintergrund des Zwecks des Infektionsschutzgesetzes und der 6.Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, Ansteckungscluster zu vermeiden, als ein nicht mehr angemessenes Mittel behördlicher Reaktion.

Beschluss frei zugänglich


Bereits Ende Mai hatte das VG Düsseldorf in seinem Beschluss 7 L 903/20 vom 25.05.2020 ähnlich entschieden:

Das Verbot, "alkoholische Getränke, die zum Verzehr außer Haus bestimmt sind, während der Zeit von- Montags bis Freitags ab 18:00 Uhr- Samstags und Sonntags ab 15: 00 Uhr- an gesetzlichen Feiertagen ab 15:00 Uhrjeweils bis 6:00 Uhr des folgenden Tagesbis zum 11. Juli 2020 zu verkaufen" um "„weitere Infektionen mit dem Corona-Virus vermeiden und damit die Ausbreitung der Krankheit Covid-19 verlangsamen“ ist unverhältnismäßig.

Ein isoliertes Verkaufsverbot sei schon nicht geeignet, weitere Infektionen mit dem Corona-Virus zu vermeiden und damit die Ausbreitung der Krankheit Covid-19 zu verlangsamen. Denn weder der Verkauf, noch der Verzehr von Alkohol außer Haus führten unmittelbar zu weiteren Infektionen und damit zur Ausbreitung der Krankheit.

Das angeordnete Verkaufsverbot sei auch nicht geeignet, das Besucheraufkommen in der Düsseldorfer Altstadt in der vom Verbot umfassten Zeit in Bezug auf dessen Quantität zu reduzieren. Nach der weiteren Begründung der hier streitigen Allgemeinverfügung sei nach dem wieder gestatteten Betrieb der Gaststätten - auch in der Altstadt von Düsseldorf - dort in den Verbotszeiträumen mit einem erheblichen Aufkommen von Besuchern zu rechnen. Dieses Aufkommen könne durch die nach den Hygiene- und Infektionsschutzstandards reduzierten Kapazitäten der Gastronomiebetriebe von diesen nicht aufgenommen werden. Dies führe zu erheblichen Warteschlangen und ungeordneten Wartebereichen im öffentlichen Straßenraum. Damit würde es allen Beteiligten - den Gästen der Außen-gastronomie, Wartenden und sonstigen Passanten - unmöglich, die infektions-schutzrechtlich gebotenen Abstände zu anderen Personen einzuhalten.

Im Rahmen eines Gesamtkonzeptes könne die Maßnahme sich unter Umständen jedoch als geeignet erweisen.

Beschluss frei zugänglich