Redaktionelle Leitsätze der Bayerischen Staatskanzlei:
1. Zueignungsabsicht nach § 242 Abs. 1 StGB setzt eine Verhaltensweise voraus, in der sich der Zueignungswille objektivierbar manifestiert. In der bloßen Benutzung eines entwendeten Ausrüstungsgegenstandes (hier: Einsatzstiefel) im Dienst der Bundeswehr ist eine solche Manifestation des Zueignungswillens nicht zu sehen. (Rn. 17 – 18)
2. Wer einen durch Täuschung erlangten Gegenstand nicht seinem Vermögen einverleibt, sondern diesen lediglich aus Gründen größerer Bequemlichkeit benutzt, erlangt hierdurch keinen Vermögensvorteil iSd § 263 StGB. (Rn. 25)