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BayObLG, Urteil v 23.07.2020 – 207 StRR 230/20

BayObLG, Urteil v 23.07.2020 – 207 StRR 230/20

Bloße Benutzung rechtfertigt nicht Schluss auf Zueignungsabsicht.

Redaktionelle Leitsätze der Bayerischen Staatskanzlei:

1. Zueignungsabsicht nach § 242 Abs. 1 StGB setzt eine Verhaltensweise voraus, in der sich der Zueignungswille objektivierbar manifestiert. In der bloßen Benutzung eines entwendeten Ausrüstungsgegenstandes (hier: Einsatzstiefel) im Dienst der Bundeswehr ist eine solche Manifestation des Zueignungswillens nicht zu sehen. (Rn. 17 – 18)

2. Wer einen durch Täuschung erlangten Gegenstand nicht seinem Vermögen einverleibt, sondern diesen lediglich aus Gründen größerer Bequemlichkeit benutzt, erlangt hierdurch keinen Vermögensvorteil iSd § 263 StGB. (Rn. 25)

Urteil frei zugänglich