BAG, Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19

Arbeitgeber hat gegenüber Vergütung wegen Annahmeverzugs forderndem Arbeitnehmer Auskunftsanspruch.

Amtlicher Leitsatz:

Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge. Grundlage des Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB.

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