BAG, Urteil vom 19.09.2024 – 8 AZR 21/24

Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist abzulehnen, wenn der Bewerber rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) handelt.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist abzulehnen, wenn der Bewerber rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) handelt.
  2. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn sich die Person nicht bewirbt, um die Stelle zu bekommen, sondern es ihr nur darum geht, den formalen Status als Bewerber i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigung bzw. Schadensersatz zu erlangen.
  3. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Ein Anzeichen dafür kann gegeben sein, wenn z.B. die Bewerbung nach ihrer objektiven Erscheinung darauf angelegt gewesen ist, eine Absage zu provozieren.

Urteil frei zugänglich.