Redaktionelle Leitsätze:
- Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist abzulehnen, wenn der Bewerber rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) handelt.
- Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn sich die Person nicht bewirbt, um die Stelle zu bekommen, sondern es ihr nur darum geht, den formalen Status als Bewerber i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigung bzw. Schadensersatz zu erlangen.
- Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Ein Anzeichen dafür kann gegeben sein, wenn z.B. die Bewerbung nach ihrer objektiven Erscheinung darauf angelegt gewesen ist, eine Absage zu provozieren.