BAG, Urteil vom 14.10.2020 – 5 AZR 409/19

Arbeitsvertrag ist Scheingeschäft, wenn Entgelt nicht als Gegenleistung für Arbeitsleistung gezahlt werden soll.

Aus der Urteil:

Daher ist ein Arbeitsvertrag als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig, wenn zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss Einigkeit darüber besteht, dass das vereinbarte Entgelt ganz oder zumindest teilweise nicht als Gegenleistung für die Erbringung einer Arbeitsleistung, sondern aus anderen Gründen gezahlt werden soll und eine Pflicht zur Arbeitsleistung nicht begründet wird.

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