Amtlicher Leitsatz:
Ein auf die Feststellung einer lediglich partiellen Tarifunfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung gerichteter Antrag ist unzulässig (Rn. 13 ff.).
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:
- Das besondere Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG dient der Sicherung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie. Deshalb ermöglicht es nicht, einen Antrag anzubringen, der auf die Feststellung einer lediglich branchenbezogenen Tarifunfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung gerichtet ist. Ein solcher Antrag ist unzulässig (Rn. 11 ff.).
- Die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung ist für den von ihr selbst beanspruchten Zuständigkeitsbereich einheitlich und unteilbar. Es gibt keine teilweise, auf bestimmte Branchen, Regionen, Berufskreise oder Personengruppen beschränkte Tariffähigkeit (Rn. 16).
- Das Prinzip der Einheitlichkeit und Unteilbarkeit der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerorganisation sichert die Funktionsfähigkeit der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Rn. 17).
- Das Prinzip der Einheitlichkeit und Unteilbarkeit der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerorganisation gilt auch für die Pflegebranche (Rn. 18 ff.).
- Wird eine Rechtsbeschwerde auf Verfahrensrügen gestützt, sind nach § 97 Abs. 2a Satz 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben, auf den sich die Rechtsbeschwerde beruft. Zudem ist die Kausalität zwischen dem Verfahrensmangel und dem Ergebnis des Landesarbeitsgerichts darzulegen (Rn. 31).