Leitsatz:
Durch Schuss auf eine Drohne, die über dem im eigenen Eigentum stehenden Grundstück fliegt, wird keine Strafbarkeit gem. § 303 StGB begründet. Vielmehr ist die Handlung gem. § 228 BGB durch Vorliegen einer Notstandslage gerechtfertigt.
Abschuss einer Drohne wegen Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Eigentumsrecht.
Leitsatz:
Durch Schuss auf eine Drohne, die über dem im eigenen Eigentum stehenden Grundstück fliegt, wird keine Strafbarkeit gem. § 303 StGB begründet. Vielmehr ist die Handlung gem. § 228 BGB durch Vorliegen einer Notstandslage gerechtfertigt.