Amtlicher Leitsatz:
1. Äußerungen, auch von Richtern in nichtöffentlichen Verhandlungen (Verhandlung in Familiensachen), sind als nichtöffentliche i. S. d. § 201 StGB anzusehen.
2. Das Teilen eines Internetlinks, auf welchen eine solche gefertigte Tonbanaufnahme abrufbar ist, reicht für das Tatbestandsmerkmal des Zugänglichmachens i. S. d. § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB aus.