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AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 10.07.2018 – 21 Ds-71/18

AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 10.07.2018 – 21 Ds-71/18

Zur Strafbarkeit der Verbreitung unbefugt erlangter Tonbandaufnahmen nichtöffentlicher Verhandlungen.

Amtlicher Leitsatz:

1. Äußerungen, auch von Richtern in nichtöffentlichen Verhandlungen (Verhandlung in Familiensachen), sind als nichtöffentliche i. S. d. § 201 StGB anzusehen.

2. Das Teilen eines Internetlinks, auf welchen eine solche gefertigte Tonbanaufnahme abrufbar ist, reicht für das Tatbestandsmerkmal des Zugänglichmachens i. S. d. § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB aus.

Urteil frei zugänglich