Lässt die Vermieterin bei Abwesenheit der Mieter Wände und Decken einer Wohnung entfernen, um das Dach zu sanieren, haben die Mieter aus § 861 BGB einen Anspruch auf Wiederherstellung des alten Zustandes der Wohnung. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Arbeiten mit den Mietern verabredet waren, aber erst nach einer förmlichen Schlüsselübergabe beginnen sollten, zu der die Mieter aber nicht erschienen. Denn da die Mieter der Schlüsselübergabe fernblieben, durfte die Vermieterin nicht mehr annehmen, dass jene mit der Durchführung der Arbeiten einverstanden seien.