Redaktionelle Leitsätze:
- Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bei der Durchführung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG unzulässig. Der Benachteiligende ist gem. § 21 Abs. 2 AGG verpflichtet den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
- Auch wenn die Beklagte vorträgt, dass sich ihr Angebot an fleißige Sportler und nicht an Bodybuilder richtet, steht ihr Angebot zunächst Jedermann zu vergleichbaren Bedingungen offen.
- Eine unterschiedliche Behandlung ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG zulässig, wenn für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt. Darunter fallen unter anderem die Vermeidung von Gefahren, die Verhütung von Schäden oder andere Zwecke vergleichbarer Art, das Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit, die Gewährung besonderer Vorteile, wenn ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt.
- Wenn sich Bodybuilter nach der Ansicht der Beklagten durch schulterfreies trainieren auszeichnen, müsste dies für Frauen und Männer gleichermaßen gelten.