Zu seiner bereits 14. Sitzung kam das Leibniz Forum Arbeitsrecht am 12. September 2019 in den Räumen der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover zusammen. Als gemeinsame Initiative der hiesigen arbeitsrechtlichen Lehrstühle (Prof. Dr. Roland Schwarze, Lehrstuhl für Zivilrecht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht, und Prof. Dr. Felipe Temming, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Wirtschaftsrecht), der Unternehmerverbände Niedersachsen e.V. und des DGB (Region Niedersachsen-Mitte) wendet sich das Leibniz Forum Arbeitsrecht an die betriebliche und forensische Praxis. Die Sitzungen des Forums finden in der Regel zweimal jährlich, jeweils im Frühjahr und im Herbst, mit Vorträgen zu aktuellen Themen des Arbeitsrechts an der Juristischen Fakultät statt.
Mit Herrn Prof. Dr. Martin Franzen (Ludwig-Maximilians-Universität München) konnten die Veranstalter erneut einen namhaften Ordinarius und profunden Kenner der arbeitsrechtlichen Materie als Referenten gewinnen, der vor einem interessierten Auditorium zum diesmaligen Thema sprach: „Die Brückenteilzeit und andere Neuerungen im TzBfG“.
In seinem Vortrag gab Prof. Franzen insb. einen Einblick in die gesetzlichen Neuregelungen zur Brückenteilzeit und ordnete diese in das bisherige System des TzBfG ein. Während das TzBfG bisher lediglich die Möglichkeit einer unbefristeten, sachgrundlosen Teilzeitarbeit kannte und daneben lediglich spezialgesetzliche Regelungen zur befristeten Teilzeitarbeit aufgrund eines besonderen Sachgrundes (wie z.B. § 15 BEEG) existierten, hat der Gesetzgeber nun in § 9a TzBfG einen sachgrundlosen Anspruch des Beschäftigten auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit (sog. Brückenteilzeit) geschaffen. Prof. Franzen hob zwar das berechtigte Anliegen des Gesetzgebers hervor, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern, sieht jedoch insb. die sachgrundlose Ausgestaltung des Anspruchs kritisch: Ein befristeter Teilzeitanspruch erfordere stets personalpolitische Überbrückungs- und Ausgleichmaßnahmen des Arbeitgebers. Die Flexibilisierungsspielräume des Arbeitgebers habe der Gesetzgeber jedoch mit der AÜG-Novelle 2017 gerade eingeschränkt und plane zudem mit der angekündigten Reform des Befristungsrechts eine weitere Verschärfung. Der Gesetzgeber verhalte sich daher mit der Neuregelung des § 9a TzBfG systematisch inkohärent. Auch bestünde bereits eine unübersichtliche Vielfalt an Teilzeitansprüchen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Das Anliegen des Gesetzgebers sei folglich richtig, die Durchführung jedoch nur mäßig gelungen.
Die Veranstaltung klang schließlich bei angeregten Diskussionen sowie Wein und Snacks aus.
Die Veranstalter danken allen Teilnehmern für den gelungenen Abend und freuen sich schon auf die nächste Veranstaltung im März 2020.