Gemeinsam mit den arbeitsrechtlichen Fachkanzleien „Laborius – Die Fachanwälte für Arbeitsrecht“ und „Brüggehagen + Kramer – Kanzlei für Arbeitsrecht“ lud die Juristische Fakultät der Leibniz Universität Hannover (Lehrstuhl für Zivilrecht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht, sowie der Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Wirtschaftsrecht) am 26. September 2019 zur dritten Veranstaltung „Arbeitsrecht im Dialog“ im Jahr 2019 in den Festsaal des alten Rathauses ein. Die Veranstaltungsreihe wurde im September 2015 ins Leben gerufen und findet seither dreimal jährlich statt. Neben dem Ziel der Fortbildung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten steht dabei stets auch die Förderung des regelmäßigen kollegialen und interdisziplinären Gedankenaustauschs im Mittelpunkt der Veranstaltung.
Mit Herrn Hon.-Prof. Dr. Heinrich Kiel, Vorsitzender des neunten Senats am Bundesarbeitsgericht, und Herrn Prof. Dr. Martin Franzen von der Ludwig-Maximilians-Universität München ist es den Veranstaltern erneut gelungen, namhafte Referenten für die Veranstaltung zu gewinnen.
Den Auftakt an diesem Abend machte Herr Prof. Kiel. In seinem prägnant betitelten Vortrag („Urlaubsrecht 2019: Schon wieder alles neu!“) stellte Prof. Kiel die neuere Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Urlaubsrecht sowie die nationale Umsetzung dieser Rechtsprechung durch das BAG dar: Infolge verschiedener Entscheidungen des EuGH sah sich der neunte Senat im ersten Quartal 2019 zu grundlegenden Rechtsprechungsänderungen veranlasst und „reformierte“ in mehreren Entscheidungen gleichsam das nationale Urlaubsrecht. Während sich der Senat zu Jahresbeginn am 22. Januar 2019 in mehreren Rechtssachen mit der Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen beschäftigte und durch richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1, 7 IV BUrlG zu dem Ergebnis gelangte, dass die Vergütungskomponente des Anspruchs auf den vor dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr genommenen Jahresurlaub als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse wird, befassten sich die Erfurter Richter am 19. Februar 2019 mit den Obliegenheiten des Arbeitgebers, auf nicht genommenen Urlaub rechtzeitig vor dessen eigentlichen Verfall hinzuweisen. Am 19. März 2019 stand schließlich die Frage der Urlaubsentstehung während Sonderurlaubs und Elternzeit im Fokus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. In kurzweiliger Art erläuterte Prof. Kiel die dogmatischen Hintergründe dieser Entscheidungen sowie die unionsrechtlichen Einflüsse auf das deutsche Urlaubsrecht und gab dabei auch Hinweise für die tägliche Rechtsanwendung.
Im zweiten Vortrag des Abends analysierte Herr Prof. Franzen sodann die gesetzlichen Neuregelungen zur Brückenteilzeit. In § 9a TzBfG hat der Gesetzgeber vor Kurzem einen sachgrundlosen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine zeitlich befristete Verringerung der Arbeitszeit geschaffen. Vor allem die sachgrundlose Ausgestaltung des Anspruchs sah sich der Kritik Franzens ausgesetzt, der zwar das berechtigte Anliegen des Gesetzgebers, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern, honorierte, dem Gesetzgeber bei der Durchführung jedoch eine systematische Inkohärenz attestierte: Ein befristeter Teilzeitanspruch erfordere stets personalpolitische Überbrückungs- und Ausgleichsmaßnahmen und folglich entsprechende Flexibilisierungsspielräume des Arbeitgebers. Letztere habe der Gesetzgeber jedoch gerade erst mit der AÜG-Novelle 2017 eingeschränkt. Die angekündigte Reform des Befristungsrechts dürfe zudem zu einer weiteren Verschärfung führen.
Im Anschluss an die beiden hervorragenden Vorträge klang der Abend schließlich bei Gelegenheiten zum Gedankenaustausch und Netzwerkpflege sowie bei Imbiss und Getränken aus.
Die nächste Veranstaltung „Arbeitsrecht im Dialog“ findet am 13. Februar 2020 statt.