In Umsetzung einer EU-Richtlinie wird zum 28. Mai 2022 das UWG um einen Schadensersatzanspruch für Verbraucher ergänzt. § 9 Abs. 2 UWG lautet: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.
Die Regelung soll Lücken schließen, die bisher daraus resultierten, dass Verbraucher Schadensersatz lediglich im Rahmen eines bestehenden Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnisses oder vorvertraglichen Schuldverhältnisses iSd § BGB § 311 Abs. BGB § 311 Absatz 2 BGB (c.i.c.) sowie punktuell über das Deliktsrecht (§§ BGB § 823 Abs. BGB § 823 Absatz 2, BGB § 826 BGB) liquidieren können.
Die Neuregelung wirft freilich zahlreiche Fragen auf, die der abschließenden Klärung harren. U.a.:
- Wie ist das Konkurrenzverhältnis des lauterkeitsrechtlichen Verbraucherschadensersatzanspruches zu Ansprüchen und Rechten, die das bürgerliche Recht, namentlich das Vertragsrecht, den von unlauteren Geschäftspraktiken betroffenen Verbrauchern gewährt. Kann etwa auf schadensersatzrechtlicher Grundlage ein Vertrag sofort rückabgewickelt werden, obwohl dies vertragsrechtlich erst bei weiteren Voraussetzungen (z.B. Nacherfüllungsverlangen, Fristsetzung etc.) möglich ist?
- Welche Schadenspositionen sind ersatzfähig? Eingehung eines Vertrags als Schaden? Fahrtkosten zum Geschäft als frustrierte Aufwendungen in den "Anlock-Fällen"? Folgeschäden an anderen Rechtsgütern?
Diesen und weiteren Fragen gehe ich in meiner Kommentierung in der gerade online gestellten 15. Edition des BeckOK UWG nach. Die Kommentierung ist hier aus dem Netz der LUH hier abrufbar. Von außerhalb ist zumindest die Gliederung zugänglich.
Und natürlich wurden auch § 9 UWG im Übrigen sowie § 10 UWG (Gewinnabschöpfung) und § 11 UWG (Verjährung) auf den aktuellen Stand gebracht.