Soeben ist der Beitrag "DSGVO-Verstoß kein Schaden per se - Erste Klarstellungen des EuGH zum Ersatz immaterieller Schäden bei DSGVO-Verstößen (Art. 82 Abs. 1 DSGVO)" in WRP 2023, 1040-1044 erschienen.
Prof. Eichelberger bespricht die Entscheidung "UI/Österreichische Post" (C-300/21), mit der der EuGH einige Dinge in erfreulicher Klarheit geraderückt, die bei manchen Entscheidungen nationaler Gerichte zum Ersatz immaterieller Schäden bei DSGVO-Verstößen in erhebliche Schieflage gekommen waren.
Die Kernpunkte der Entscheidung lauten:
- der bloße DSGVO-Verstoß begründet für sich genommen noch keinen immateriellen Schaden (DSGVO-Verstoß kein Schaden per se)
- vielmehr ist die durch den DSGVO-Verstoß erlittene immaterielle Einbuße vom Betroffenen konkret darzulegen und ggf. zu beweisen, ebenso die Ursächlichkeit des DSGVO-Verstoßes für den Schaden
- keine Erheblichkeitsschwelle für die Ersatzfähigkeit eines nachgewiesenen immateriellen Schadens, aber nicht jede Einbuße ist auch ein zu entschädigender Schaden
- autonomer unionsrechtlicher Schadensbegriff; Bestimmung der Höhe des Schadensersatzanspruchs aber nach den mitgliedsstaatlichen Vorschriften
- (vollständiger) Schadensausgleich, jedoch kein überkompensatorischer, insbesondere kein Strafschadensersatz
Ebenfalls zum Thema: Eichelberger, Ersatz immaterieller Schäden bei Datenschutzverstößen, in: FS Taeger 2020, 137 ff. = WRP 2021, 159 ff.