Bis zum 18.12.2019 war die „Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung)“, ausnahmslos unzulässig (§ 9 HWG a. F.). Nachdem bereits 2018 das arztberufsrechtliche sog. "Fernbehandlungsverbot" (§ 7 Abs. 4 Muster-Berufsordnung Ärzte) gelockert worden war, wurde zum 19.12.2019 dem § 9 HWG ein Satz 2 hinzugefügt, der das fortbestehende Werbeverbot in Satz 1 für nicht anwendbar erklärt, „auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.“
Diese Neuregelung wirft zahlreiche Rechtsfragen auf (s. bereits Eichelberger, "Werbung für ärztliche Fernbehandlungen", in: FS Harte-Bavendamm, 2020, S. 289-302 und Eichelberger, Anm. zu OLG München, 6 U 5180/19 - Digitaler Arztbesuch, in: WRP 2020, 1504-1505). Nunmehr hatte erstmals der BGH Gelegenheit, zum neugefassten Werbeverbot für Fernbehandlung Stellung zu nehmen. Prof. Eichelberger analysiert die Entscheidung.
Der Beitrag ist publiziert in WRP 2022, 679-682.