Das Wintersemester 2020/2021 wird wie schon das Sommersemester 2020 aufgrund der Beeinträchtigungen durch die COVID-19-Pandemie nicht auf den sog. Freischuss angerechnet. Diese Entscheidung gab das Niedersächsische Justizministerium in einer Pressemitteilung vom 3. Februar 2021 bekannt. Eine entsprechende Änderung der Ausbildungs-Verordnung werden in den nächsten Tagen von Justizministerin Barbara Havliza unterschreiben.
"Mit der jetzt angepassten Regelung möchte ich den Studentinnen und Studenten eine Sorge nehmen und sie in diesen schwierigen Zeiten entlasten.“, ließ Justizministerin Havliza mitteilen.
Das Ausbildungsgesetz für angehende Juristinnen und Juristen sieht grundsätzlich vor, dass die sog. Pflichtfachprüfung in der ersten Prüfung (früher auch bekannt als „Erstes Staatsexamen“) nur zwei Mal absolviert werden kann. Melden sich Studierende jedoch innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel bis zum Abschluss des 8. Fachsemesters), so haben sie einen weiteren Versuch – den „Freischuss“. Diese Möglichkeit nimmt vielen Studierenden den Druck beim Schreiben der höchst anspruchsvollen juristischen Pflichtfachprüfung. Zugleich sollen jene Studierende privilegiert werden, die ihr Studium zügig vorantreiben und frühzeitig abschließen.
Die neue Regelung gilt für alle (künftigen) Prüflinge. Es wird also nicht danach unterschieden, in welchem Fachsemester sich die Studierenden während des Wintersemesters 2020/2021 befanden, an welcher Universität das Wintersemester 2020/2021 absolviert wurde und in welchem Maß eine Beeinträchtigung tatsächlich vorgelegen hat.
Die vollständige Pressemitteilung des Niedersächsischen Justizministeriums finden Sie hier.