Das Sommersemester 2021 wird - wie schon das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/2021 - aufgrund der Beeinträchtigungen durch die COVID-19-Pandemie nicht auf den sog. Freischuss angerechnet. Diese Entscheidung gab das Niedersächsische Justizministerium in einer Pressemitteilung vom 28. Mai 2021 bekannt. Eine entsprechende Änderung der Ausbildungs-Verordnung werden in den nächsten Tagen von Justizministerin Barbara Havliza unterschreiben.
„Die pandemische Situation ist auch im laufenden Semester noch nicht ganz überwunden. Die Jura-Fakultäten im Land haben viel dafür getan, den Lehrbetrieb so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. Das ist auch gelungen! Trotzdem hat es Einschränkungen gegeben, die das Lernen erschwert haben. Nicht alle Angebote standen immer und uneingeschränkt zur Verfügung. Daraus sollen den Studierenden keine Nachteile erwachsen.“, ließ Justizministerin Havliza mitteilen.
Das Ausbildungsgesetz für angehende Juristinnen und Juristen sieht grundsätzlich vor, dass die sog. Pflichtfachprüfung in der ersten Prüfung (früher auch bekannt als „Erstes Staatsexamen“) nur zwei Mal absolviert werden kann. Melden sich Studierende jedoch innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel bis zum Abschluss des 8. Fachsemesters), so haben sie einen weiteren Versuch – den „Freischuss“. Diese Möglichkeit nimmt vielen Studierenden den Druck beim Schreiben der höchst anspruchsvollen juristischen Pflichtfachprüfung. Zugleich sollen jene Studierende privilegiert werden, die ihr Studium zügig vorantreiben und frühzeitig abschließen.
Die neue Regelung gilt für alle (künftigen) Prüflinge. Es wird also nicht danach unterschieden, in welchem Fachsemester sich die Studierenden während des Sommersemesters 2021 befanden, an welcher Universität das Sommersemesters 2021 absolviert wurde und in welchem Maß eine Beeinträchtigung tatsächlich vorgelegen hat.
Die vollständige Pressemitteilung des Niedersächsischen Justizministeriums finden Sie hier.