BGH, Urteil vom 29.11.2023 – VIII ZR 164/21

Unter besonderen Umständen des Einzelfalls besteht eine Pflicht des Verkäufers zur Rücknahme der Kaufsache nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag.

Amtliche Leitsätze:

Die Weigerung des Verkäufers, nach dem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag die vom Käufer zum Zwecke der Rückgewähr in Natur gemäß § 346 Abs. 1 BGB angebotene mangelhafte Kaufsache zurückzunehmen, kann jedenfalls unter den besonderen Umständen des Einzelfalls (hier: Arsenbelastung großer Mengen vom Verkäufer gelieferten Recycling-Schotters) als Verletzung von Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) im Rückgewährschuldverhältnis anzusehen sein, die zu einem Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 280 Abs. 1 BGB führen kann.

Urteil frei zugänglich.