BGH, Beschluss 19.12.2023 – 4 StR 325/23

Auch ein Skalpell stellt ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein Tatmittel, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen.
  2. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen bei einem Skalpell, mit dem jeweils die Bauchwand durchtrennt bzw. durchstochen wurde, vor.

Urteil frei zugänglich.