Redaktionelle Leitsätze:
- Ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein Tatmittel, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen.
- Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen bei einem Skalpell, mit dem jeweils die Bauchwand durchtrennt bzw. durchstochen wurde, vor.